Verkaufs-, Lieferungs- und Zahlungsbedingungen der Firma ecopell GmbH

Die nachstehenden Bedingungen gelten für den umseitig abgeschlossenen Vertrag, soweit nicht etwas anderes zwischen den Vertragsparteien vereinbart worden ist.

1. Vertragsabschluss 

Jeder Auftrag eines Käufers muss schriftlich vom Verkäufer bestätigt werden; erst dann ist der Kaufvertrag abgeschlossen.Der umseitige Vertrag einschließlich dieser Bedingungen gilt als kaufmännisches Bestätigungsschreiben. Sollte die Rücksendung des Durchschlages dieses Vertrages durch den Käufer aus irgendeinem Grund unterbleiben, so berührt dies die Gültigkeit dieses Vertrages nicht. 

Sämtliche – auch zukünftige – Lieferungen und Leistungen erfolgen ausschließlich aufgrund nachfolgender Bedingungen. Den allgemeinen Vertragsbedingungen des Käufers wird hiermit widersprochen. Sie werden auch dann nicht anerkannt, wenn Ihnen nicht nochmals nach Eingang beim Verkäufer widersprochen wird. Allgemeine oder einzelne Bedingungen, die diesen Bedingungen widersprechen oder sie ergänzen, sind nur verbindlich, falls sie in den Vertrag aufgenommen oder von dem Verkäufer schriftlich anerkannt sind.

2. Gerichtstand und Erfüllungsort – Recht

Erfüllungsort und Gerichtsstand ist Kempten. Die Gerichtsstandsvereinbarung gilt auch für Fälle des § 38 Abs. 3 ZPO. Es gilt ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Das Versandrisiko ab Erfüllungsort trägt der Käufer auch dann, wenn die Lieferung fachtfrei oder frei deutscher Station vereinbart worden ist. Für alle weiteren sich sich aus dem Vertrag ergebenden Verpflichtungen hinsichtlich des Erfüllungsortes, insbesondere für die Ablieferung und Übergabe der Ware durch den Verkäufer sowie die Untersuchung der Ware durch den Käufer nach § 337 HGB ist der Erfüllungsort der europäischen Ankunftshafen für außereuropäische Ware, die von diesem Ankunftshafen, und nicht über Kempten, an den Käufer zur Auslieferung gelangt. Bei Bezug der Ware vom Verkäufer bei europäisch kontinentalen Vorlieferanten ist der Erfüllungsort für Lieferung und Annahme der vereinbarte Bestimmungsort.

3. Lizenzen und Genehmigungen

Der Vertrag wird abgeschlossen vorbehaltlich endgültiger und rechtzeitiger Erteilung der erforderlichen Aus- und Einfuhrlizenz und/oder sonstiger amtlicher Genehmigungen, die für die Abwicklung dieses Geschäfts notwenig sind. Höhere Gewalt und sonstige Umstände, die außerhalb des Einflusses des Verkäufers liegen und die Lieferung erschweren oder unmöglich machen, entbinden den Verkäufer von der Ausführung dieses Vertrages. Schadensersatzansprüche sind ausgeschlossen. Bei derartigen Fällen wird der Verkäufer berechtigt, die Lieferung bis zum Ablauf einer angemessenen Frist nach Beseitigung der Unmöglichkeit oder des Unvermögens hinauszuschieben oder sich von seinen Lieferungsverpflichtungen freizuzeichnen. Bestreitet der Käufer das Vorliegen dieser Voraussetzungen, so ist er beweispflichtig. Im Übrigen ist der Schadensersatz wegen Nichterfüllung oder Verzuges ausgeschlossen. 

Wird die Lieferung aus Gründen wie die oben angegebenen unmöglich, so steht beiden  Parteien 3 Monate nach Überschreitung des ursprünglichen Liefertermins ein Rücktrittsrecht zu. Ist der Käufer jedoch im Verzug der Annahme oder ist die Gefahr bereits auf ihn übergegangen, bleibt der Käufer zu Gegenleistungen verpflichtet. Ein Rücktrittsrecht steht dem Käufer dann nicht
zu.

4. Ware – Qualität – Menge – Art

Vertragsgegenstand ist die volle vereinbarte Menge; ein Mehr- der Minderergebnis der bestellten Menge bis zu 10% gilt als vereinbart. Die Ware muss von einwandfreier und handelsüblicher Qualität entsprechend der Beschreibung sein. Der Verkäufer garantiert nicht, dass die Ware für die Verwendung geeignet ist, für die sie bestimmt ist oder benutzt wird. Ebensowenig ist er haftbar für versteckte, für in der Natur der Ware liegende oder sonstige Mängel, die nach der Einarbeitung der Ware erscheinen oder für Schäden, die sich bei der Verwendung während der Verarbeitung ergeben.

Bei Qualitätsdifferenzen hat der Käufer weder Anspruch auf Schadensersatz noch kann er Ersatzlieferung verlangen oder Wandlung begehen. Er kann jedoch Vergütung des Minderwertes verlangen, es sei denn, dass sich der Verkäufer zur Rücknahme der Ware bereit erklärt. Im letzteren Fall gilt das Geschäft unter Ausschluss aller gegenseitigen Schadensersatzansprüche als annulliert. Der Käufer hat dann die Ware am Bestimmungsort zur Verfügung des Verkäufers zu halten und dort auszuhändigen. Beanstandungen die nicht innerhalb von 7 Tagen – außerhalb der Bundesrepublik Deutschland 14 Tage – nach erfolgter Lieferung der Ware am Bestimmungsort dem Verkäufer zugehen, sind verspätet und nichtig. Reklamationen sind auch nur dann gültig, wenn sie  in der angegeben Zeit schriftlich erfolgen und sich die Ware noch in ihrer ursprünglichen Beschaffenheit befindet. Eine Reklamation befreit den Käufer nicht von der Zahlung des Kaufpreises. Maßreklamationen werden nur dann anerkannt, wenn die Differenz nachweislich eine Toleranz von 3% nach unten oder oben übersteigt. 

Bei Importware können Ansprüche auf Vergütung des Minderwertes vom Käufer  nur solange erhoben werden, wie die Ware am Ankunftshafen am Kai lagert; die Rüge Frist wird außerdem auf 7 Tage nach erfolgter Dampferlöschung befristet. 

Zur Wahrung der in den Bedingungen genannten Fristen genügt die Aufgabe der schriftlichen Reklamation innerhalb der Fristen bei einer Postanstalt, wobei das Datum des Poststempels maßgebend ist, oder durch die Aufgabe eines Fernschreibens.

5. Gefahrenübergang

Die Gefahr geht mit der Absendung der Lieferteile auf den Besteller bzw. Käufer über, und zwar auch dann, wenn nur Teillieferungen erfolgen. Verzögert sich der Versand der bereitgestellten Ware auf Wunsch des Käufers oder in Folge anderer Umstände, die der Verkäufer nicht zu vertreten hat, so geht die Gefahr mit der Mitteilung der Versandbereitschaft auf den Käufer über.

6. Versand 

Sofern keine besonderen Versandinstruktionen vorliegen, versendet der Verkäufer die Ware nach bestem Wissen. Der Käufer ist auf jeden Fall verpflichtet, die angelieferte Ware anzunehmen. 

7. Preise und Zahlung

Preise gelten, soweit keine andere Währung vereinbart ist, grundsätzlich in Euro. Zahlungen sind in der berechneten Währung zu leisten. Werden vom Verkäufer andere Geldsorten und Zahlungsmittel angenommen, so gilt er hiermit beauftragt, die berechneten Zahlungsmittel zu beschaffen. Eventuelle Valutadifferenzen hat der Käufer nach Aufforderung sofort nachzuzahlen. 

Alle während der Dauer des Vertrages eintretenden Erhöhungen der Frachtraten, der Kurse bei Fremdwährungsgeschäften, Versicherungsraten, der Zölle, der Steuer und/oder sonstige Abgabenerhöhungen irgendwelcher Art sowie der Einfuhr-, Ausfuhr- und Zollbestimmungen gehen zu Lasten des Käufers.  

Bei Rechnungen für Warenlieferungen aus Importen, Basis Bestimmungshafen, oder im Falle einer Lieferung frei Bestimmungsort des Käufers laufen die  Zahlungsfristen vom Tage der Ankunft der Ware an. Alle anderen Rechnungen sind zahlbar ab Rechnungsdatum. Bei Zahlungen in verlustfreier Kasse sind zu gewähren, falls nicht anders vereinbart, innerhalb von 10 Tagen 3% Skonto oder 30 Tage netto Kasse. 

Bei Überschreitung des Zahlungsziels oder Nichteinhaltung des Zahlungstermins der vereinbarten Zahlung tritt Verzug ohne Mahnung ein. Vom Tage des Verzuges an sind Verzugszinsen in Höhe von 5% über dem jeweiligen Diskontsatz der Deutschen Bundesbank zu zahlen. Die Erhebung eines höheren Zinssatzes als Verzugsschaden bleibt vorbehalten. Anweisungen, Wechsel oder Schecks werden nur erfüllungshalber angenommen. Einziehungs- und Diskontspesen sowie Wechselstempelgebühren gehen zu Lasten des Käufers. Weitergebung und Prolongation bedeuten keine Erfüllung. Die Annahme von Wechseln bedeutet auch keine Stundung der Kaufpreisforderung. Der Verkäufer kann jederzeit seine Rechte aus dem Kaufvertrag geltend machen. Der Kaufpreis ist erfüllt, wenn der Rückgriff gegen den Verkäufer aus den vorgelegten Wechsel ausgeschlossen ist und diese voll eingelöst werden. Eine Wechselregulierung muss jedoch innerhalb von 10 Tagen nach Beginn der Zahlungsfrist erfolgen. Als Zahlungstag ist der Tag anzusehen, an dem der Käufer die Zahlung nachweislich abgesandt hat. 

8. Eigentumsvorbehalt

Bis zu vollständigen Zahlung des Kaufpreises aller Warenlieferungen innerhalb der Geschäftsbedingungen einschließlich aller Nebenforderungen – so bei Bezahlung durch Scheck oder Wechsel bis zur Scheck- oder Wechseleinlösung – bleiben die gelieferten Waren Eigentum des Verkäufers. Der Käufer ist bis dahin nicht berechtigt, die Ware an Dritte zu verpfänden und zur Sicherung zu übereignen. Soweit sie der Käufer verarbeitet oder umbildet, gilt der Verkäufer als Hersteller im Sinne des § 950 BGB und erwirbt das Eigentum an den Zwischen- oder Enderzeugnissen. Der Käufer ist dann nur der Verwahrer. 

Er ist berechtigt, die Ware und das hieraus hergestellte Fabrikat im ordnungsgemäßen Geschäftsgang zu veräußern. Die aus der Weiterveräußerung oder aus einem sonstigen Rechtsgrund gegen Dritte entstehenden Forderungen tritt der Käufer hiermit sämtlich an den Verkäufer zu dessen Sicherung ab, und zwar auch insoweit, als die Ware verarbeitet ist. Solange der Käufer seinen Zahlungsverpflichtungen gegenüber dem Verkäufer ordnungsgemäß nachkommt, ist er ermächtigt, diese Forderungen für Rechnung des Verkäufers einzuziehen. Der Verkäufer ist jedoch berechtigt, den Ihn auf Verlangen zu benennenden Abkäufern von dem Übergang Mitteilung zu machen und Anweisungen zu erteilen. Der Käufer hat dem Verkäufer etwaige Zugriffe Dritter auf die unter Eigentumsvorbehalt gelieferten Waren oder auf die abgetretenen Forderungen sofort mitzuteilen. Das Eigentumsrecht hat auch Gültigkeit dem Spediteur gegenüber, dem die Waren auf Antrag des Käufers oder auf Veranlassung des Verkäufers übergeben werden. Die unter Eigentumsvorbehalt stehende Ware ist vorsichtig zu behandeln und gegen Feuer- und Wasserschäden zu versichern. In Schadensfällen entstehende Versicherungsansprüche treten an die Stelle des vorbehaltenen Eigentums und der im Voraus abgetretenen Erlösansprüche. Wenn die durch den Eigentumsvorbehalt bestehende Sicherung die zu sichernde Forderung um 25% übersteigt,  wird der Verkäufer die bezahlte Lieferung nach seiner Wahl freigeben. 

Treten nach Abschluss des Vertrages in den Vermögensverhältnissen des Käufers wesentliche Verschlechterungen ein oder erklärt der Käufer, zur rechtzeitigen Erfüllung seiner Verpflichtung nicht in der Lage zu sein, so steht es dem Verkäufer frei, Vorauszahlungen in bar in einer von ihm zu bemessenden Höhe zu verlangen oder aber seine gesetzlichen Rechte (Rücktritt, Schadensersatz, pp.) geltend zu machen. In diesem Fall hat der Käufer dem Verkäufer alle Auslagen und Schäden sowie den entgangenen Gewinn zu zahlen. 

Der Käufer ist verpflichtet, dem Verkäufer jederzeit auf Verlangen im Rahmen dieser Vereinbarung Rechnung zu legen und Auskunft zu erteilen, insbesondere über den Verbleib der Ware und der Erlöse. 

9. Handelsbräuche

Lediglich ergänzend und nur insoweit, als die vorstehenden Vertragsabreden nicht entgegenstehen, vereinbaren Verkäufer und Käufer die Bestimmungen des jeweils bei Vertragsabschluss gültigen internationalen CIF-Kontraktes für Häute und Felle und ergänzend hierzu die des entsprechenden europäischen Zahmhäutekontrakts sowie des International Finished Leather Contract.